Ist mit einer leichten Drohne mit einem Fluggewicht von unter 500g wirklich fast alles erlaubt?
Es trifft zwar zu, dass aufgrund der geltenden Vorschriften des Luftfahrtrechtes (VLK 748.941) die Einschränkungen bezüglich Flüge im Umkreis von 5km um Flugplätze (inkl. Heliports) sowie über Menschenmengen für Drohnen unter 500g Fluggewicht juristisch nicht gelten. Es gelten aber auch andere Bestimmungen, die beachtet werden müssen. So schreibt die Luftverkehrsregelung SERA 3101 unabhängig von einer Gewichtsklasse vor: Luftfahrzeuge dürfen nicht in fahrlässig oder vorsätzlich riskanter Weise so betrieben werden, dass Menschenleben oder Sachen Dritter gefährdet werden. Und gemäss Art. 237 des Strafgesetzbuches ist die vorsätzliche Störung des öffentlichen Verkehrs strafbar. Verboten sind zudem generell Flüge in den auf der Karte des BAZL ausgewiesenen Naturschutzzonen. Deshalb ist es sinnvoll, auch mit leichten Drohnen die (wenigen) Regeln zu beachten – im eigenen Interesse und im Interesse der anderen.

Ich fliege meine Drohne sicher

(Bild Imago)

Weshalb muss ich meine Drohne immer auf Sicht fliegen? Ganz einfach, weil sie sonst mit einem Luftfahrzeug kollidieren kann, wie unlängst im Tessin geschehen. Nur mit einer Kamera ist das Sichtfeld stark eingeschränkt. Nähert sich seitlich oder von hinten ein anderes Luftfahrzeug, kann ich dieses unmöglich sehen. Und dessen Crew hat keine Chance, mit ihrem Flugzeug oder Helikopter auszuweichen, da sie die Drohne erst kurz vor dem Aufprall überhaupt sehen können. Als verantwortungsvoller Drohnenpilot fliege ich daher jederzeit mit direktem Sichtkontakt und weiche rechtzeitig einem anderen Luftfahrzeug aus. (Bild Imago)
Ich fliege meine Drohne sicher

Ende Juni hatte eine Airline-Crew leider eine unerfreuliche Begegnung mit einer Drohne. Die Embraer 190 der Fluggesellschaft Helvetic befand sich im Landeanflug, als es am 28. Juni über der Ortschaft Weiach auf einer Höhe von rund 700 m über Meer zu einer Beinahe-Kollision mit einer Drohne kam. Weiach liegt in der Kontrollzone des Flughafen Zürich, das heisst, Drohnen dürfen hier maximal 150m über Grund fliegen. Diese Drohne befand sich auf einer Höhe von über 330m über Grund, ihr “Pilot” verhielt sich somit illegal, auch weil er die Drohne auf diese Distanz gar nicht mehr sicher erkennen konnte. Mit dieser Aktion hat der Unbekannte eine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs verursacht. Bis jetzt konnte er noch nicht eruiert werden. Auf der Drohnenkarte des BAZL hätte er auf den ersten Blick sehen können, dass es in Weiach Einschränkungen gibt. Weitere informationen zu Drohnenregeln hier.

Noch vor der Umstellung auf Sommerzeit wollte ich einen Nachtflug von Bern nach Basel und wieder zurück unternehmen. Ordnungsgemäss habe ich mich bei der Flugverkehrsleitung um eine Start-up-Clearance bemüht.

Der Controller wies mich darauf hin, dass ich einen Flugplan aufgeben müsse. Ich war verwundert, denn ich war überzeugt, dass man dies nicht mehr müsse. Der Flugverkehrsleiter fragte mich,ob ich noch nie etwas von SERA und der VRV-L gehört hätte? Nein, ich hatte wirklich nicht gewusst, dass die im ganzen EU-Raum gültigen Verkehrsregeln – SERA genannt – seit zwei Jahren auch in der Schweiz gelten und in der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge “VRV-L” verankert sind.

So schlug ich die Regeln noch vor dem Start nach. Tatsächlich, der Flugverkehrsleiter hatte recht: Artikel 27 dieser Verordnung beschreibt, dass ich für einen Nachtflug einen Flugplan aufgeben muss.