Part NCO und der Zulassungsbereich des Luftfahrzeugs

Mit der erfolgten Einführung des Part-NCO, ändert sich die Philosophie der bisherigen Ausrüstungsvoraussetzungen für die jeweilige Flugoperation (VFR, VFR Nacht, IFR).

Der bis anhin vom BAZL ausgestellte Zulassungsbereich des Luftfahrzeugs (Scope of Utilization of the Aircraft) wird durch die neue Rechtsgrundlage für die vom Part-NCO betroffenen Luftfahrzeuge übersteuert und ist somit nicht mehr massgebend.

Die möglichen Einsatzarten ergeben sich nun direkt aus den IDE.-Vorschriften des Part-NCO, resp. TCDS/AFM/AFMS (siehe Guidance Material) und nicht mehr über den Zulassungsbereich des Luftfahrzeuges.

Weitere Informationen und Kontakte zum Part-NCO finden Sie unter: www.bazl.admin.ch/nco

Das BAZL bittet aus diesem Grund die betroffenen Luftfahrzeughalter, den Zulassungsbereich des Luftfahrzeuges dem Luftfahrzeugregister zurückzusenden:

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
Aircraft Registry
3003 Bern

Ausgenommen sind sogenannte „Annex ll-Luftfahrzeuge“ (fallen nicht in den Geltungsbereich der europäischen Grundverordnung, bzw. sind keine „EASA-Luftfahrzeuge“).

 

Bild: imago


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