Neue Regelung für Treibstoff-Reserve (final reserve fuel)

In Motorpilotenkreisen geht der Spruch herum: “Je mehr im Tank, desto besser”. Aber das ist nicht immer möglich, insbesondere bei Mitnahme von Fluggästen oder Start auf sehr kurzen Bahnen. Dann muss man schon genau die maximal mögliche Treibstoffmenge kalkulieren, allerdings immer unter Berücksichtigung der Reserve. Eine sorgfältige Treibstoffberechnung ist demnach immer Bestandteil einer soliden Flugvorbereitung.

Seit dem 25. August 2016 gilt in der Schweiz EASA-Part-NCO (Verordnung (EU) Nr. 965/2012) für Piloten und Pilotinnen sowie Flugzeughalter/innen von nicht-komplex motorange­triebenen Luftfahrzeugen. Im Artikel NCO.OP.125 «Fuel and oil supply» – Flugzeuge wurden die Mindestanforderungen festgelegt.

Per 30. Oktober 2022 gelten zum mitzuführenden Treibstoff (NCO.OP.125) neue Vorgaben. Neu wurde der ICAO-Begriff «Final Reserve Fuel» eingeführt. Diese Reserve-Menge an Treibstoff muss nach der Landung noch vorhanden sein. Die bislang vorgeschriebenen Werte (30 Minuten bei VFR, etc.) sind jetzt im Acceptable Means of Compliance (AMC) als Standardwerte des Final Reserve Fuel aufgeführt. Entsprechend darf der PIC diese Reserve nur im Notfall verwenden. Wenn es dennoch dazu kommt, muss die Pilotin oder der Pilot MINIMUM FUEL deklarieren, wenn die Reserve bei Freigabeänderungen unterschritten würde.

Ein Praxisbeispiel
Ein Pilot fliegt von Lommis nach Bressaucourt. Da eine Landung in Bressaucourt aus Wettergründen nicht möglich ist, entscheidet sich der Pilot zum Alternate nach Basel zu fliegen. Da er in Basel aber keine Landeerlaubnis erhält und dadurch die 30 Minuten Reserve anbrauchst muss er die Unterschreitung der «Final Reserve Fuel» der Flugsicherung melden mit dem Call: «MAYDAY MAYDAY MAYDAY FUEL» So schreibt es jedenfalls der Art. 185 der EU-Verordnung über den „Flugbetrieb – OPS, Teil Non-Commercial-Operations (NCO)“ neu vor.

NCO.OP.185 Kraftstoffmanagement während des Fluges
Der Kommandant vergewissert sich in regelmässigen Abständen, dass die Restmenge des ausfliegbaren Kraftstoffs während des Fluges nicht geringer ist als für die Fortsetzung des Fluges mit der geplanten Kraftstoffreserve gemäss NCO.OP.125 und NCO.OP.126 zu einem wetterbedingt anfliegbaren Flugplatz oder Betriebsort erforderlich.

Weitere Ausführungen zur Treibstoffplanung-/Berechnung sind im FOCA SAND 2022-004 zu finden.


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