COVID19: Test- und Quarantäneplicht für Berufs- / Privatpiloten

Die Ableitung rechtlicher Konsequenzen aus den jeweiligen COVID19-Verordnungen für den Praxisalltag ist für alle Beteiligten immer wieder eine grosse Herausforderung und lässt manchmal gar einen Interpretationsspielraum offen. So wie beim Thema «Flüge von Privatpiloten ins Ausland resp. vom Ausland in die Schweiz». Zurzeit gilt folgende Regelung resp. Differenzierung:

Berufspiloten:
Piloten, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit grenzüberschreitend Personen oder Güter befördern, sind gemäss geltender Verordnung aufgrund Art. 8, Abs. 1, Buchstabe b von der Test- und Quarantänepflicht ausgenommen. Art. 5 ist nicht anwendbar, da sie keine Passagiere sind. Die Ausnahme von der Test- und Quarantänepflicht gilt auch für Piloten von Privatjets, die beruflich Passagiere transportieren (oder das Flugzeug selber). Für Passagiere von Privatjets gilt die Regelung nicht.

Privatpiloten:
Piloten, die nicht im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in die Schweiz einreisen, werden mit der geltenden Verordnung gemäss Art. 8, Abs. 1, Buchstabe b nicht von der Test- und Quarantänepflicht befreit. Das heisst, alle Personen, die mit einem Privatflugzeug einreisen, einen negativen Covid19-Test (PCR) vorweisen müssen, der nicht älter als 72 Stunden sein darf. Zudem ist für jede Einreise in die Schweiz (egal mit welchem Transportmittel) ein Einreiseformular auszufüllen, welches zur Kontaktdatenerhebung (Contact Tracing) dient. Mit diesem Link gelangst du zum Formular.

Wir bemühen uns stets, euch auf dem Laufenden zu halten!

 


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